Übertragung das Eigentum Bulgarien
Übertragung das Eigentum Bulgarien
Immer mehr kriegt unserer Anwaltskanzlei in Bulgarien Anfragen zur Übertragung das Eigentum Bulgarien
Gemäß bulgarisches Recht können ausländische natürliche Personen sowie Unternehmen Eigentumsrechte an unterschiedlichen Immobilien erwerben:
- Eigentumsrecht an Grundstücken und Sachenrechte
- Eigentumsrecht an Gebäuden und Sachenrechte an Immobilien;
- Beschränkt dingliche Rechte an landwirtschaftlichen Flächen,
Immobilienerwerb an Grundstücken und an landwirtschaftlichen Flächen:
A/ unter den Bedingungen, die sich aus dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union ergeben, aufgrund
B/ eines Vertrag, und aufgrund gesetzlich bestimmter Erbschaft
Bei der Übertragung das Eigentum Bulgarien von Sachenrechte :
- Eigentumsrecht am Land, wobei es sich um reguliertes und landwirtschaftliche Fläche handelt,
- Eigentumsrecht an Gebäuden: darunter Wohngebäuden, Geschäfts-/ Handelsgebäuden;
- beschränkte dingliche Rechte wie z.B. das Baurecht, das Nutzungsrecht oder Dienstbarkeiten etc.
EU-Bürger und juristische Personen mit Sitz in EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum können Eigentum an Grundstücken erwerben und zwar:
- Wenn es sich um ein Grundstück handelt, der dem Zweitwohnsitz dient;
- EU-Staatsangehörige, die selbständige Landwirte sind, und die sich in Bulgarien niedergelassen haben;
Kosten bei der Übertragung das Eigentumsrechte sind folgende:
- Grunderwerbsteuer, die etwa 3,5 % des Kaufpreises beträgt und von jeder Gemeinde für die Immobilie bestimmt wird,
- Eintragungsgebühr in Höhe von 0,1 % des Kaufpreises,
- Notargebühr, die vom Kaufpreis abhängig sind, sowie ggf. Überweisungsgebühr, Übersetzungskosten, Maklerprovision etc.
Unterlagen für die Übertragung von Eigentumsrecht:
- Urkunde, die Eigentum bestätigt (notarieller Vertrag, Vertrag für die freiwillige Teilung oder schriftlichen Vertrag, wenn Verkäufer die Gemeinde oder der Staat ist),
- Skizze aus dem öffentlichen Kataster oder dem Katasterbuchwerk oder Bescheinigung über die Lage der Immobilie, aktuelle steuerliche Wertschätzung,
- Auszug aus dem Grundbuch über die Lastenfreiheit
- Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Gebäudes (z.B. Akt 16)
- bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister