Firmengründung in Bulgarien

Firmengründung in Bulgarien

  • Sofort Kontakt zu einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung
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Gemeinsam mit Ihnen finden wir die für Sie passende Gesellschaftsform – Sprechen Sie uns an!

Als Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater behalten wir Ihre wirschaftliche Zielsetzung immer im Blickfeld

Wir beraten Sie in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Auch nach der Gründung:  Beratung bei Vertragsgestaltung, Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, etc. 

Kompetent und schnell zu Ihrer Firmengründung in Bulgarien

Von der Abstimmung der Firmierung über die individuelle Erstellung der Gründungsunterlagen bis hin zur Vertretung bei der notariellen Beurkundung der Gründung und zur Eröffnung des Geschäftskontos beraten

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Gründung der GmbH in Bulgarien bis zur Eintragungs ins Handelsregister.

Gründung einer GmbH 

Die GmbH in Bulgarien stellt eine sinnvolle Alternative zur GmbH dar, vor allem wenn die Gesellschafter  eine beschränkte Haftung des einzlenen Gesellschafter
 
Die Gründung einer GmbH (OOD) in Bulgarien ist das Ergebnis mehrerer rechtlicher Vorgänge.
 
Hierzu zählen der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, die Leistung des Stammkapitals, die Bestellung der Geschäftsführung sowie die Eintragung in das Handelsregister.
Die rechtlichen Grundlagen zur Firmengründung in Bulgarien und Gründung einer GmbH sind grundsätzlich in den §§113‑157 des bulgarischen Handelsgesetzbuches (HGB) zu finden. Firmengründung in Bulgarien
 
Weiterhin müssen die Vorschriften des Gesetzbuches über Internationales Recht, das Grundgesetz der Republik Bulgarien, das Gesetz zur Förderung von Investitionen sowie das Konzessionsgesetz beachtet werden.
 
Laut §65 I HGB müssen die Gründer einer GmbH geschäftsfähige bulgarische oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann‑GmbH) notwendig.
 
Der Tätigkeitsbereich umfasst jede Art von Geschäftstätigkeit soweit das HGB diese nicht ausdrücklich verbietet.
 

Rechtliche Schritte zur Gründung einer Firma in Bulgarien 

Bei der Gesellschaftsgründung durch einen EU-Bürger als natürliche Person ist nur der Personalausweis dieser Person erforderlich.

Die Unterlagen werden in bulgarischer Sprache ausgestellt und in die jeweilige Muttersprache der ausländischen Personen übersetzt. Diese Unterlagen unterscheiden sich nicht von den Unterlagen für bulgarische Unternehmensgründer.

Die mögliche Beteiligungshöhe des ausländischen Investors an einer neugegründeten oder bereits bestehenden GmbH ist unbegrenzt.

Bei weiteren Fragen und Kommentare bitte wenden Sie sich an unserer Telefon + 359 897 90 43 91 oder schreiben Sie uns einfach an