
Inkassorecht und Forderungsbetreibung
Immer mehr und mehr Mandanten fragen uns nach einer Rechtsberatung im Bereich Inkassorecht und Forderungsbetreibung.
Unbezahlte Rechnungen, säumige Vertragspartner, zahlungsunwillige Kunden und hartnäckige Schuldner gefährden die Liquidität eines Unternehmens und können erhebliche wirtschaftliche Folgeschäden verursachen.
Auch Privatpersonen stehen häufig vor dem Problem, dass Darlehen, Mieten, Kaufpreise, Vergütungen oder sonstige vertragliche Forderungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt werden.
Eine professionelle Forderungseintreibung in Bulgarien umfasst deshalb weit mehr als das Versenden einer einfachen Mahnung.
Entscheidend sind die rechtliche Prüfung der Forderung, die Auswahl des richtigen Verfahrens, die rechtzeitige Sicherung vorhandenen Schuldnervermögens und die anschließende Vollstreckung durch einen bulgarischen Gerichtsvollzieher.
Unsere internationale Rechtsanwaltskanzlei in Sofia unterstützt Unternehmen und Privatpersonen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und weiteren Staaten bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung offener Forderungen gegenüber Schuldnern in Bulgarien.
Wie können offene Forderungen in Bulgarien eingetrieben werden?
Offene Forderungen können in Bulgarien grundsätzlich auf vier Wegen verfolgt werden:
- durch ein außergerichtliches anwaltliches Aufforderungsverfahren;
- durch ein gerichtliches Mahnverfahren nach Art. 410 des bulgarischen Zivilprozesskodex;
- durch ein Verfahren mit sofortiger Vollstreckung nach Art. 417 und 418 GPK, sofern ein gesetzlich anerkannter qualifizierter Vollstreckungsnachweis vorliegt;
- durch eine ordentliche Zahlungsklage mit anschließender Zwangsvollstreckung.
Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Art der Forderung, den vorhandenen Beweismitteln, einer möglichen Bestreitung durch den Schuldner, der Verjährung und dem vorhandenen Schuldnervermögen ab.
Das bulgarische Mahnverfahren wird seit dem 1. Juli 2025 grundsätzlich elektronisch geführt. Unternehmen, Behörden, Notare, Gerichtsvollzieher sowie Parteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, müssen ihre Anträge regelmäßig über das bulgarische Portal für elektronische Justiz einreichen.
Diese Digitalisierung ist für grenzüberschreitend tätige Gläubiger besonders relevant, weil Anträge und Verfahrenshandlungen strukturiert elektronisch bearbeitet werden können.
Für welche Forderungen ist ein Inkassoanwalt in Bulgarien zuständig?
Eine anwaltliche Forderungsbeitreibung kommt unter anderem bei folgenden Ansprüchen in Betracht:
- unbezahlten Warenrechnungen;
- offenen Werklohn- und Dienstleistungsforderungen;
- nicht bezahlten Transport- und Frachtrechnungen;
- ausstehenden Kaufpreisforderungen;
- nicht zurückgezahlten privaten oder geschäftlichen Darlehen;
- offenen Mietforderungen;
- nicht bezahlten medizinischen Leistungen;
- Provisions- und Handelsvertreterforderungen;
- Ansprüchen aus Liefer-, Bau- oder Beratungsverträgen;
- Forderungen gegen bulgarische Gesellschaften;
- Forderungen gegen natürliche Personen mit Wohnsitz oder Vermögen in Bulgarien;
- Ansprüchen aus rechtskräftigen deutschen oder österreichischen Urteilen;
- unbestrittenen grenzüberschreitenden Forderungen innerhalb der Europäischen Union.
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können ein Inkassoverfahren in Bulgarien einleiten. Die geeignete Strategie hängt jedoch davon ab, ob der Schuldner Unternehmer oder Verbraucher ist, welche vertraglichen Unterlagen vorliegen und ob bereits ein vollstreckbarer Titel existiert.
Warum professionelle Forderungseintreibung wichtig ist
Eine rechtlich bestehende Forderung führt nicht automatisch zu einer tatsächlichen Zahlung.
Zwischen dem Bestehen eines Anspruchs und seiner erfolgreichen Realisierung liegen mehrere eigenständige Schritte:
- Feststellung der Identität und Anschrift des Schuldners;
- Prüfung der Fälligkeit;
- Beweissicherung;
- Berechnung von Hauptforderung und Verzugszinsen;
- Prüfung möglicher Einwendungen;
- Kontrolle der Verjährung;
- Auswahl des gerichtlichen Verfahrens;
- Sicherung von Vermögenswerten;
- Erlangung eines Vollstreckungstitels;
- Ermittlung pfändbarer Konten, Forderungen und Gegenstände;
- Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Fehler bei der Bezeichnung des Schuldners, der Berechnung der Forderung oder der Wahl des Verfahrens können zu Verzögerungen, zusätzlichen Gerichtskosten oder sogar zur Abweisung des Anspruchs führen.
Ein spezialisierter Inkassoanwalt in Bulgarien prüft deshalb nicht nur, ob eine Forderung rechtlich begründet ist, sondern auch, welcher Weg wirtschaftlich sinnvoll und vollstreckungsrechtlich erfolgversprechend ist.
Außergerichtliches Inkassoverfahren in Bulgarien
In vielen Fällen beginnt die Forderungsbeitreibung mit einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung. Diese enthält regelmäßig:
- die genaue Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners;
- den Rechtsgrund der Forderung;
- die Höhe der Hauptforderung;
- das Fälligkeitsdatum;
- die Berechnung der Verzugszinsen;
- eine eindeutige Zahlungsfrist;
- die Bankverbindung des Gläubigers;
- die Ankündigung gerichtlicher und vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen;
- gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Ratenzahlung oder einen Vergleich.
Eine anwaltliche Zahlungsaufforderung signalisiert dem Schuldner, dass die Forderung rechtlich geprüft wurde und der Gläubiger bereit ist, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Vorteile des außergerichtlichen Vorgehens
Das außergerichtliche Verfahren kann insbesondere folgende Vorteile bieten:
- Vermeidung eines längeren Gerichtsverfahrens;
- geringere anfängliche Kosten;
- schnelle Kontaktaufnahme mit dem Schuldner;
- Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung;
- Abschluss eines verbindlichen Ratenzahlungsplans;
- Anerkennung der Forderung durch den Schuldner;
- Sicherung zusätzlicher Garantien;
- notarielle Fixierung eines Schuldanerkenntnisses.
Eine außergerichtliche Mahnung darf jedoch nicht zu einem unkontrollierten Zeitverlust führen. Droht Verjährung oder besteht das Risiko einer Vermögensverschiebung, müssen gerichtliche Maßnahmen unverzüglich geprüft werden.
Gerichtliches Mahnverfahren
Das Verfahren nach Art. 410 des bulgarischen Zivilprozesskodex – GPK ist das zentrale gerichtliche Mahnverfahren für Geldforderungen und bestimmte Ansprüche auf Herausgabe vertretbarer Sachen.
Der Antrag wird beim zuständigen bulgarischen Rayongericht eingereicht.
Bei anwaltlicher Vertretung erfolgt die Einreichung grundsätzlich elektronisch.
Das Gericht prüft unter anderem seine Zuständigkeit, die formalen Voraussetzungen, die Schlüssigkeit des Antrags sowie mögliche Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten.
Bei Verbraucherverträgen sind zusätzliche Unterlagen und vertragliche Informationen vorzulegen.
Wie schnell erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl?
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass das Gericht den Antrag zeitnah prüft und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Zahlungsbefehl erlässt.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte Inkassoverfahren innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist.
Die tatsächliche Dauer hängt insbesondere von der Zustellung an den Schuldner, einem möglichen Widerspruch und der späteren Vollstreckung ab.
Welche Frist hat der Schuldner für den Widerspruch?
Der Schuldner kann grundsätzlich innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat ab Zustellung Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen.
Eine ausführliche Begründung des Widerspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Widerspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.
Was geschieht, wenn der Schuldner nicht widerspricht?
Legt der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch ein, tritt der Zahlungsbefehl in Kraft.
Das Gericht stellt anschließend den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Vollstreckungsbefehl aus.
Danach kann der Gläubiger einen staatlichen oder privaten Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Was geschieht bei einem Widerspruch?
Bei einem fristgerechten Widerspruch wird die Forderung nicht allein aufgrund des Zahlungsbefehls endgültig festgestellt.
Der Gläubiger erhält die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Feststellungsklage nach Art. 422 GPK einzureichen und die zusätzliche Gerichtsgebühr zu entrichten.
In diesem Verfahren muss der Gläubiger den Bestand, die Höhe und die Fälligkeit der Forderung mit geeigneten Beweismitteln nachweisen.
Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, verliert der Zahlungsbefehl grundsätzlich seine Wirkung.
Sofortige Vollstreckung
Art. 417 GPK ermöglicht unter streng geregelten Voraussetzungen die Beantragung eines Zahlungsbefehls mit sofortiger Vollstreckbarkeit. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen der im Gesetz ausdrücklich genannten qualifizierten Nachweise vorlegt.
Hierzu können unter anderem gehören:
- eine notarielle Urkunde;
- ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit notariell beglaubigten Unterschriften, aus der sich die Zahlungspflicht ergibt;
- ein Hypotheken- oder Pfandvertrag;
- ein ordnungsgemäßer Wechsel oder Eigenwechsel;
- bestimmte Auszüge aus öffentlichen Registern;
- bestimmte gesetzlich anerkannte Buchauszüge von Banken;
- weitere ausdrücklich in Art. 417 GPK aufgeführte Dokumente.
Die Aufzählung des Art. 417 GPK ist gesetzlich begrenzt. Das Gericht prüft insbesondere, ob das vorgelegte Dokument äußerlich ordnungsgemäß ist und einen vollstreckbaren Anspruch gegen den bezeichneten Schuldner nachweist.
Reicht eine Rechnung für die sofortige Vollstreckung aus?
Eine gewöhnliche Rechnung reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus, um die sofortige Vollstreckung nach Art. 417 GPK zu erhalten.
Auch eine Rechnung zusammen mit einem Lieferschein oder einer Empfangsbestätigung wird nicht automatisch zu einem Dokument nach Art. 417 GPK.
Solche Unterlagen können den Anspruch in einem Verfahren nach Art. 410 GPK oder in einem ordentlichen Klageverfahren beweisen.
Für Art. 417 GPK muss jedoch ein Dokument vorliegen, das sich eindeutig einer der gesetzlich bestimmten Kategorien zuordnen lässt.
Auch ein einfaches privates Schuldanerkenntnis genügt nicht automatisch.
Eine Vereinbarung über eine Geldschuld kann insbesondere dann für Art. 417 GPK relevant sein, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen – beispielsweise an die notarielle Beglaubigung der Unterschriften – erfüllt.
Führt ein Widerspruch zur Einstellung der Vollstreckung?
Bei bestimmten Titeln nach Art. 417 GPK wird die bereits zugelassene Vollstreckung nicht allein durch einen Widerspruch des Schuldners automatisch beendet.
Der Schuldner kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Aussetzung beantragen.
Dabei gelten besondere Schutzvorschriften, insbesondere bei Verbrauchern. Die konkrete Wirkung des Widerspruchs hängt vom vorgelegten Dokument und der Stellung des Schuldners ab.
Ordentliche Zahlungsklage in Bulgarien
Eine ordentliche Zahlungsklage ist insbesondere erforderlich oder sinnvoll, wenn:
- der Schuldner die Forderung bereits ausdrücklich bestreitet;
- komplexe Vertragsauslegungen erforderlich sind;
- Mängel, Gegenforderungen oder Aufrechnungen geltend gemacht werden;
- der Anspruch auf Schadensersatz gestützt wird;
- mehrere Zeugen oder Sachverständigengutachten erforderlich sind;
- die Voraussetzungen der Art. 410 oder 417 GPK nicht vorliegen;
- neben der Zahlung weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art und Höhe des Anspruchs. Je nach Fall ist das Rayongericht oder das zuständige Bezirks- beziehungsweise Stadtgericht zuständig.
Die Klageschrift muss den Sachverhalt, den Rechtsgrund, die Beweismittel und den konkreten Klageantrag präzise darstellen.
Beizufügen sind insbesondere Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Abnahmeprotokolle, Zahlungsnachweise, Korrespondenz sowie sonstige Unterlagen, aus denen sich die Forderung ergibt.
Nach einem vollstreckbaren Urteil kann auf dessen Grundlage gemäß Art. 404 und 405 GPK die Ausstellung eines bulgarischen Vollstreckungsblatts beantragt werden.
Art. 404 GPK bestimmt die vollstreckbaren Grundlagen;
Art. 405 GPK regelt insbesondere die Ausstellung des Vollstreckungsblatts auf schriftlichen Antrag.
Zwangsvollstreckung in Bulgarien
Ein rechtskräftiges Urteil oder ein wirksamer Zahlungsbefehl führt nicht automatisch zur Zahlung.
Der Gläubiger muss anschließend ein Vollstreckungsverfahren einleiten.
Die Vollstreckung wird auf Antrag des Gläubigers durch einen staatlichen oder privaten bulgarischen Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Im Antrag werden die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen bezeichnet.
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher außerdem beauftragen, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen auszuwählen.
Welche Vermögenswerte können gepfändet werden?
Abhängig vom konkreten Fall kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:
- Pfändung von Bankkonten;
- Pfändung von Arbeitseinkommen;
- Pfändung von Forderungen gegen Dritte;
- Pfändung von Gesellschaftsanteilen;
- Pfändung beweglicher Sachen;
- Pfändung und Verwertung von Kraftfahrzeugen;
- Eintragung eines Verfügungsverbots auf Immobilien;
- Zwangsversteigerung von Grundstücken oder Gebäuden;
- Pfändung von Mieteinnahmen;
- Pfändung von Kaufpreis- oder Versicherungsforderungen;
- Zugriff auf sonstige pfändbare Vermögensrechte.
Bankpfändungen können in Bulgarien elektronisch übermittelt werden. Die Pfändung darf grundsätzlich nur in Höhe der vollstreckbaren Forderung einschließlich der zulässigen Kosten erfolgen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Vollstreckungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zur Höhe und Art der Forderung stehen.
Der Schuldner kann Einwendungen gegen offensichtlich unverhältnismäßige Maßnahmen erheben. Zugleich darf der Gläubiger grundsätzlich auf pfändbares Vermögen und pfändbare Forderungen des Schuldners zugreifen.
Bei natürlichen Personen gelten gesetzliche Pfändungsschutzvorschriften.
Bestimmte Gegenstände des täglichen Lebens, Teile des Arbeitsentgelts, gesetzlich geschützte Sozialleistungen und unter bestimmten Voraussetzungen die einzige Wohnung des Schuldners können ganz oder teilweise der Vollstreckung entzogen sein.
Für Hypothekengläubiger und bestimmte Forderungsarten bestehen jedoch Ausnahmen.
Sicherung offener Forderungen vor dem Urteil
Besteht die Gefahr, dass der Schuldner während des Gerichtsverfahrens Vermögen verkauft, Konten leert oder Vermögenswerte auf Dritte überträgt, kann eine vorläufige Sicherung der Forderung beantragt werden.
Das bulgarische Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn die spätere Durchsetzung des Urteils ohne die Sicherung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und der Anspruch durch überzeugende schriftliche Beweise oder durch eine gerichtlich bestimmte Sicherheit abgesichert wird.
Mögliche Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
- vorläufige Pfändung von Bankkonten;
- Pfändung von Forderungen gegen Dritte;
- Arrest beweglicher Gegenstände;
- Eintragung eines gerichtlichen Verfügungsverbots auf Immobilien;
- Einschränkung der Verfügung über ein Kraftfahrzeug;
- andere geeignete, vom Gericht bestimmte Maßnahmen.
Bei Immobilien wird üblicherweise keine neue Hypothek zugunsten des Gläubigers „eingetragen“.
Die typische gerichtliche Sicherungsmaßnahme ist vielmehr ein Verfügungsverbot beziehungsweise eine Vormerkung der gerichtlichen Beschlagnahme.
Über einen Sicherungsantrag kann das Gericht ohne vorherige Anhörung des Schuldners in nicht öffentlicher Sitzung entscheiden. Wird eine Sicherheit verlangt, wird die Sicherungsanordnung nach deren Leistung erteilt.
Gesetzliche Verzugszinsen in Bulgarien
Bei verspäteter Zahlung einer Geldschuld kann der Gläubiger nach Art. 86 des bulgarischen Obligationen- und Vertragsgesetzes grundsätzlich gesetzliche Verzugszinsen verlangen, sofern keine wirksame abweichende Regelung besteht.
Seit dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Verzugszinssatz in Bulgarien nach einer neuen Formel berechnet:
Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank am 1. Januar beziehungsweise 1. Juli des jeweiligen Halbjahres zuzüglich acht Prozentpunkte.
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als bulgarische Währung zum 1. Januar 2026.
Höhe des gesetzlichen Verzugszinses
Für das erste Halbjahr 2026 betrug der maßgebliche EZB-Satz zum 1. Januar 2026 2,15 %.
Daraus ergibt sich 2,15 % + 8,00 Prozentpunkte = 10,15 % jährlich
Für das zweite Halbjahr 2026 betrug der maßgebliche EZB-Satz zum 1. Juli 2026 2,40 %.
Daraus ergibt sich 2,40 % + 8,00 Prozentpunkte = 10,40 % jährlich
Die konkrete Zinsberechnung muss den Beginn des Verzugs, Teilzahlungen, die jeweilige Hauptforderung und gegebenenfalls vertragliche Sonderregelungen berücksichtigen.
Zusätzliche Inkassokosten bei Handelsgeschäften
Bei bestimmten Handelsgeschäften kann der Gläubiger neben Verzugszinsen grundsätzlich auch Ersatz der erforderlichen Beitreibungskosten verlangen.
Das bulgarische Handelsrecht sieht im geschäftlichen Verkehr einen Mindestbetrag von 40 Euro vor, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Mindestbetrag gilt nicht automatisch für jede private Forderung und nicht uneingeschränkt gegenüber Verbrauchern.
Er ist insbesondere im Kontext von Zahlungsverzug bei Handelsgeschäften zu prüfen.
Verjährung von Forderungen in Bulgarien
Die Verjährung muss vor jeder Inkassomaßnahme geprüft werden.
Nach bulgarischem Recht gilt für viele Forderungen eine allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Für bestimmte Ansprüche gilt dagegen eine dreijährige Verjährungsfrist. Dies betrifft insbesondere:
- Zinsforderungen;
- Mietforderungen;
- andere regelmäßig wiederkehrende Zahlungen;
- bestimmte Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche.
Die rechtliche Einordnung einer Forderung kann im Einzelfall schwierig sein. Außerdem können Anerkennungshandlungen, Gerichtsverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben.
Daher sollte nicht bis zum Ende der vermuteten Verjährungsfrist gewartet werden.
Deutsche und österreichische Urteile in Bulgarien vollstrecken
Ein in Deutschland oder Österreich ergangenes vollstreckbares Urteil kann aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 grundsätzlich in Bulgarien vollstreckt werden, ohne dass zuvor ein gesondertes bulgarisches Anerkennungs- oder Exequaturverfahren durchgeführt werden muss.
Für die Einleitung der Vollstreckung werden regelmäßig benötigt:
- eine vollstreckbare Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
- die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012;
- gegebenenfalls eine bulgarische Übersetzung;
- Unterlagen zur Identifizierung des Schuldners;
- eine Vollmacht für den bulgarischen Rechtsanwalt.
Der bulgarische Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner die gesetzlich erforderlichen Unterlagen zu.
Der Schuldner kann innerhalb der vorgesehenen Frist die Versagung der Vollstreckung aus den eng begrenzten Gründen der Verordnung beantragen.
Europäischer Vollstreckungstitel
Bei einer unbestrittenen Forderung kann ein Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.
Ein solcher Titel kann in einem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich ohne gesondertes Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckt werden.
Europäisches Mahnverfahren
Für grenzüberschreitende, bezifferte und grundsätzlich unbestrittene Geldforderungen kann außerdem das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eingesetzt werden.
Das Verfahren gilt in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und verwendet unionsweit standardisierte Formulare.
Erhebt der Schuldner keinen fristgerechten Einspruch, kann der Europäische Zahlungsbefehl in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten vollstreckt werden.
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Für bestimmte grenzüberschreitende Forderungen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen verwendet werden.
Es ist insbesondere für kleinere Kaufpreis-, Dienstleistungs- oder Schadensersatzforderungen innerhalb der Europäischen Union geeignet.
Ob dieses Verfahren gegenüber dem bulgarischen Mahnverfahren wirtschaftlich günstiger ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Europäische Kontenpfändung
Besteht die Gefahr, dass ein Schuldner Geld von einem Bankkonto in einem anderen EU-Mitgliedstaat abzieht, kann unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.
Dieses Verfahren ermöglicht es, Bankguthaben grenzüberschreitend vorläufig zu sichern.
Dänemark nimmt an diesem System nicht teil. Die Anordnung setzt eine konkrete rechtliche und tatsächliche Begründung voraus.
Schweizer Urteile und Forderungen gegen bulgarische Schuldner
Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Daher erfolgt die Vollstreckung eines Schweizer Urteils in Bulgarien nicht nach demselben direkten Verfahren wie bei deutschen oder österreichischen Urteilen.
Für die Anerkennung und Vollstreckung kann insbesondere das Lugano-Übereinkommen von 2007 maßgeblich sein.
Anders als nach der Brüssel-Ia-Verordnung ist regelmäßig eine Vollstreckbarerklärung erforderlich. Die zuständige Stelle prüft dabei die nach dem Übereinkommen erforderlichen Unterlagen und möglichen Anerkennungshindernisse.
Bei Schweizer Forderungen sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob bereits ein Urteil vorliegt oder ob das Verfahren unmittelbar in Bulgarien gegen den dort ansässigen Schuldner eingeleitet werden soll.
Ablauf der Forderungseintreibung durch unsere Kanzlei
1. Übermittlung der Unterlagen
Der Gläubiger übermittelt uns insbesondere:
- Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen;
- Rechnungen;
- Lieferscheine;
- Abnahme- oder Übergabeprotokolle;
- Frachtbriefe und Transportnachweise;
- Zahlungsbelege;
- Mahnungen;
- E-Mail- und Messenger-Korrespondenz;
- Schuldanerkenntnisse;
- Angaben zum Schuldner;
- vorhandene Urteile oder Vollstreckungstitel.
2. Rechtliche Ersteinschätzung
Wir prüfen insbesondere:
- ob die Forderung entstanden und fällig ist;
- ob der richtige Schuldner bezeichnet wurde;
- ob Einwendungen oder Gegenforderungen erkennbar sind;
- welche Beweismittel vorhanden sind;
- ob Verjährung droht;
- welches Gericht zuständig ist;
- ob Art. 410 oder Art. 417 GPK anwendbar ist;
- ob eine ordentliche Klage erforderlich ist;
- ob Sicherungsmaßnahmen beantragt werden sollten;
- ob ein ausländischer Titel unmittelbar vollstreckt werden kann.
3. Außergerichtliche Zahlungsaufforderung
Soweit dies strategisch sinnvoll ist, erhält der Schuldner eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit genauer Forderungsaufstellung und verbindlicher Frist.
Erfolgt eine Reaktion, prüfen wir Vergleich, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung oder notarielle Schuldanerkennung.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung sollte klare Fälligkeiten, Verzugsfolgen und gegebenenfalls Sicherheiten enthalten.
4. Gerichtliche Titulierung
Bleibt die Zahlung aus, leiten wir abhängig von der Rechtslage ein:
- Verfahren nach Art. 410 GPK;
- Verfahren nach Art. 417 und 418 GPK;
- ordentliches Klageverfahren;
- Europäisches Mahnverfahren;
- Verfahren für geringfügige Forderungen;
- Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren für ausländische Titel.
5. Sicherung von Vermögenswerten
Bestehen konkrete Risiken einer Vermögensverschiebung, prüfen wir die Beantragung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gegen Konten, Forderungen, Fahrzeuge oder Immobilien des Schuldners.
6. Einleitung der Zwangsvollstreckung
Nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels wird ein bulgarischer Gerichtsvollzieher beauftragt.
In Abstimmung mit dem Gläubiger werden geeignete Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt und vorhandene Vermögenswerte ermittelt.
7. Laufende Überwachung
Zahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Auskünfte Dritter, Verwertungsverfahren und mögliche Rechtsmittel des Schuldners werden überwacht.
Der Gläubiger erhält Informationen über den Fortgang des Verfahrens und notwendige weitere Schritte.
Welche Unterlagen werden für ein Inkassoverfahren benötigt?
Für eine belastbare Prüfung sollten möglichst folgende Angaben vorgelegt werden:
Angaben zum Gläubiger
- vollständiger Name oder Firmenname;
- Anschrift beziehungsweise Firmensitz;
- Handelsregisternummer;
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- Bankverbindung;
- vertretungsberechtigte Person.
Angaben zum Schuldner
- vollständiger Name oder Firmenname;
- aktuelle Anschrift beziehungsweise Firmensitz;
- bulgarische Personenkennzahl oder Unternehmensnummer, soweit bekannt;
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- bekannte Bankverbindungen;
- bekannte Arbeitgeber, Kunden oder Geschäftspartner;
- bekannte Immobilien, Fahrzeuge oder Gesellschaftsanteile.
Unterlagen zur Forderung
- Vertrag;
- Bestellung;
- Rechnung;
- Lieferschein;
- Leistungsnachweis;
- Abnahmeprotokoll;
- Korrespondenz;
- Mahnungen;
- Zahlungsversprechen;
- Anerkenntnisse;
- Nachweis über Teilzahlungen;
- Berechnung der offenen Hauptforderung.
Unvollständige Unterlagen schließen eine Forderungseintreibung nicht zwingend aus.
Sie können jedoch die Wahl des Verfahrens und die Beweisführung erheblich beeinflussen.
Strategische Vorteile einer anwaltlichen Forderungsbeitreibung
Die Beauftragung eines bulgarischen Inkassoanwalts ermöglicht eine einheitliche Bearbeitung von der ersten Mahnung bis zur endgültigen Vollstreckung.
Zu den wesentlichen Vorteilen gehören:
- rechtliche Prüfung vor Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen;
- direkte Kommunikation mit bulgarischen Schuldnern;
- deutschsprachige Betreuung des Gläubigers;
- korrekte Berechnung von Hauptforderung und Verzugszinsen;
- Auswahl des geeigneten bulgarischen oder europäischen Verfahrens;
- elektronische Einreichung des Mahnantrags;
- Beantragung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen;
- Zusammenarbeit mit privaten Gerichtsvollziehern;
- Verfolgung von Konten, Forderungen, Fahrzeugen und Immobilien;
- Durchsetzung deutscher und österreichischer Urteile in Bulgarien;
- Prüfung Schweizer Urteile nach dem Lugano-Übereinkommen;
- Vermeidung unnötiger Verfahrensschritte und Kosten.
Inkassoanwalt in Bulgarien beauftragen
Offene Forderungen sollten nicht über Monate ohne konkrete rechtliche Maßnahmen verfolgt werden.
Mit zunehmendem Zeitablauf steigen regelmäßig die Risiken von Verjährung, Beweisverlust, Insolvenz oder Vermögensverschiebung.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Sofia unterstützt deutschsprachige Gläubiger bei:
- der Prüfung offener Forderungen;
- der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung;
- dem bulgarischen Mahnverfahren;
- der gerichtlichen Titulierung;
- der Sicherung von Konten und Vermögenswerten;
- der Zwangsvollstreckung;
- der Vollstreckung deutscher und österreichischer Entscheidungen;
- der rechtlichen Prüfung von Schweizer Titeln;
- der grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung innerhalb der Europäischen Union.
Für eine erste Prüfung können uns Rechnungen, Verträge, Korrespondenz, Zahlungsnachweise und die vorhandenen Angaben zum Schuldner übermittelt werden. Auf dieser Grundlage bestimmen wir die rechtlich geeignete und wirtschaftlich vertretbare Vorgehensweise.
Stand der rechtlichen Informationen: 28. Juli 2026.
Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum bulgarischen Inkasso- und Vollstreckungsrecht.
Er ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Zuständigkeit, Verjährung, Beweislage, Zinsen, Kosten und Vollstreckungsmöglichkeiten müssen für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden.
Wie treibt man eine Forderung gegen eine bulgarische Firma ein?
Zunächst werden Vertrag, Rechnung, Fälligkeit, Beweismittel und Verjährung geprüft. Anschließend kann eine anwaltliche Mahnung, ein Verfahren nach Art. 410 GPK, ein Verfahren nach Art. 417 GPK oder eine ordentliche Klage eingeleitet werden. Nach Titulierung folgt die Zwangsvollstreckung durch einen bulgarischen Gerichtsvollzieher.
Kann eine Privatperson einen Inkassoanwalt in Bulgarien beauftragen?
Ja. Nicht nur Unternehmen, sondern auch natürliche Personen können Forderungen aus Darlehen, Miete, Kaufverträgen, Dienstleistungen, Schadensersatz oder sonstigen Rechtsverhältnissen verfolgen.
Wie lange dauert ein Mahnverfahren in Bulgarien?
Die gerichtliche Erstprüfung ist gesetzlich als beschleunigtes Verfahren ausgestaltet. Die Gesamtdauer hängt jedoch von der Zustellung, einem möglichen Widerspruch, einer anschließenden Klage und der Vermögenssituation des Schuldners ab. Eine verbindliche Dauer kann deshalb ohne Prüfung des Einzelfalls nicht bestätigt werden.
Muss der Schuldner seinen Widerspruch begründen?
Ein Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl nach Art. 410 GPK muss grundsätzlich nicht ausführlich begründet werden. Nach einem wirksamen Widerspruch muss der Gläubiger die Forderung regelmäßig in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren nachweisen.
Reicht eine unterschriebene Rechnung für Art. 417 GPK?
Nein, nicht automatisch. Art. 417 GPK enthält einen begrenzten Katalog qualifizierter Dokumente. Eine Rechnung, ein Lieferschein oder eine Empfangsbestätigung kann ein wichtiges Beweismittel sein, gehört aber nicht allein deshalb zu den Vollstreckungsdokumenten nach Art. 417 GPK.
Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen 2026?
Nach der seit 1. Januar 2026 geltenden Formel betrug der gesetzliche Jahreszinssatz im ersten Halbjahr 2026 grundsätzlich 10,15 % und im zweiten Halbjahr 2026 grundsätzlich 10,40 %. Vertragliche und spezialgesetzliche Abweichungen müssen gesondert geprüft werden.
Kann ein deutsches Urteil direkt in Bulgarien vollstreckt werden?
Grundsätzlich ja. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist kein gesondertes bulgarisches Exequaturverfahren erforderlich. Benötigt werden insbesondere eine geeignete Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung.
Kann ein Schweizer Urteil direkt vollstreckt werden?
Nicht nach der Brüssel-Ia-Verordnung. Bei Schweizer Urteilen ist regelmäßig das Lugano-Übereinkommen zu prüfen. Anders als bei Urteilen aus EU-Mitgliedstaaten kann eine Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.
Können Bankkonten vor Abschluss des Gerichtsverfahrens gesichert werden?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Sicherung erfüllt sind. Das Gericht kann eine vorläufige Kontopfändung anordnen, wenn ohne die Sicherung die spätere Durchsetzung des Urteils unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.
Können Immobilien des Schuldners gesichert werden?
Das Gericht kann ein Verfügungsverbot auf einer Immobilie eintragen lassen. Dadurch wird verhindert, dass spätere Verfügungen die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen. Die Maßnahme ist von einer vertraglichen Hypothek zu unterscheiden.
Was geschieht, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt?
Ein Vollstreckungstitel garantiert keine sofortige Zahlung. Ist aktuell kein pfändbares Vermögen vorhanden, können weitere Vermögensermittlungen, spätere Vollstreckungsversuche oder andere gesetzlich zulässige Maßnahmen geprüft werden. Die wirtschaftliche Erfolgsaussicht sollte bereits vor Einleitung eines kostenintensiven Verfahrens bewertet werden.







