Widerrechtliche Zahlungstransaktion

Widerrechtliche Zahlungstransaktion

5/5 - (37 votes)

Widerrechtliche Zahlungstransaktion

Immer mehr und mehr betroffenen Mandanten kommen mit der Frage zur Rückerstatung einer Widerrechtliche Zahlungstransaktion.

Die gesetzliche Definition des Begriffs „unbefugte Zahlungstransaktion“ hat sich sowohl in der alten Regelung (Art. 51, Abs. 1 des ZPUPS – aufgehoben) als auch im geltenden Gesetz (Art. 70, Abs. 1 des ZPUPS) kaum verändert.

Für jede Zahlungstransaktion ist immer die ausdrückliche Zustimmung des Zahlers erforderlich. Fehlt diese Zustimmung, handelt es sich automatisch um eine unbefugte Zahlung.

Zustimmung bei Zahlungstransaktionen

Damit eine Zahlung als legitim gilt, muss der Zahler die Transaktion genehmigen.

Diese Zustimmung kann sowohl vor als auch nach der eigentlichen Durchführung der Zahlung gegeben werden.

Ohne diese Zustimmung liegt eine unbefugte Zahlungstransaktion vor, die rechtliche Konsequenzen für den Zahlungsdienstleister nach sich ziehen kann.

Haftung bei unbefugten Zahlungstransaktionen – Die Rolle des Zahlungsdienstleisters

Das geltende Gesetz legt in Art. 79 des ZPUPS fest, dass das Risiko bei unbefugten Zahlungstransaktionen grundsätzlich vom Zahlungsdienstleister getragen wird.

Diese Regelung bei der Widerrechtliche Zahlungstransaktion spiegelt die Logik des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wider, bei der der Zahlungsdienstleister sicherstellen muss, dass die Zustimmung des Zahlers zu jeder Zeit vorliegt.

Die Verantwortung des Zahlungsdienstleisters umfasst auch die Absicherung gegen rechtswidrige Eingriffe von Dritten, die unbefugte Zahlungen durchführen.

Der Gesetzgeber hat hierbei den Zahlungsdienstleister als die wirtschaftlich stärkere Partei definiert, was eine Verlagerung des Risikos auf dessen Seite rechtfertigt. Der Zahlungsdienstleister trägt somit die Verantwortung, sichere Systeme und Verfahren zu etablieren, um die Rechte des Zahlers zu schützen.

Erstattung bei unbefugten Zahlungen

Im Falle einer unbefugten Zahlungstransaktion muss der Zahlungsdienstleister den Betrag unverzüglich an den Zahler zurückerstatten, spätestens jedoch am Ende des nächsten Geschäftstages nach der Kenntnisnahme der Transaktion.

Es gibt nur eine Ausnahme bei der Widerrechtliche Zahlungstransaktion:Widerrechtliche Zahlungstransaktion

Wenn der Zahlungsdienstleister berechtigte Zweifel an einem Betrug hat und die zuständigen Behörden darüber informiert.

In solchen Fällen ist der Zahlungsdienstleister von der Erstattungspflicht befreit.

Der Zahlungsdienstleister muss zudem das Konto des Zahlers in den Zustand zurückversetzen, in dem es sich vor der unbefugten Transaktion befunden hätte.

Der Valutatag für die Gutschrift darf dabei nicht später sein als das Datum, an dem das Konto belastet wurde.

Beweislast bei unbefugten Zahlungstransaktionen

Der Gesetzgeber hat klare Regeln zur Beweislast definiert:

Der Zahlungsdienstleister trägt die Beweislast für die Authentizität der Zahlungstransaktion

Das gilt auch für die ordnungsgemäße Registrierung und Verbuchung sowie dafür, dass die Transaktion nicht durch technische Defekte oder andere Beeinträchtigungen betroffen war.

Das bedeutet, dass der Zahler bei unbefugten Transaktionen entlastet wird und der Zahlungsdienstleister umfassend nachweisen muss, dass die Zahlung autorisiert war.

Verhaltenspflichten des Zahlungsnutzers 

Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Verhaltenspflichten des Zahlungsnutzers im Gesetz festgelegt:

– Sichere Verwendung des Zahlungsinstruments:

Das Zahlungsinstrument muss entsprechend den Nutzungsbedingungen verwendet werden, z. B. darf der PIN-Code nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden.
– Sofortige Benachrichtigung: Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder unbefugte Nutzung des Zahlungsinstruments müssen unverzüglich gemeldet werden.
– Sicherung der Sicherheitsmerkmale:

Alle zumutbaren Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments zu schützen.

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Zahler angemessene Vorsicht walten lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsmaßnahmen, wie das regelmäßige Ändern des Passworts oder die Aktualisierung von Sicherheitssoftware, nicht eingehalten werden.

Haftung des Zahlungsdienstleisters und Ausnahmen

Auch wenn der Zahlungsdienstleister im Normalfall haftet, gibt es Ausnahmen.

Laut Art. 80 des ZPUPS entfällt die Haftung des Dienstleisters in bestimmten Fällen.

Beispielsweise trägt der Zahler im neuen Gesetzesentwurf die Verluste bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag von 100 BGN, wenn die unbefugte Zahlungstransaktion auf einem verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstrument beruht.

Wann haftet der Zahler für unbefugte Transaktionen ?

Der Zahler trägt alle Verluste aus unbefugten Zahlungstransaktionen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten nicht erfüllt hat, oder wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.

In solchen Fällen haftet der Zahler unabhängig von der Höhe des Schadens.

Schutz des Zahlers 

Wenn der Zahlungsdienstleister keine angemessenen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreift, haftet der Zahler nicht für die Verluste, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

Auch der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister müssen die sichere Identitätsprüfung sicherstellen, andernfalls haften sie für entstehende Schäden.

Unbefugte Zahlungstransaktion

Wichtig ist auch, dass der Zahler nach der Benachrichtigung des Zahlungsdienstleisters gemäß Art. 75 Abs. 2 keine weiteren Schäden zu tragen hat, außer in Fällen von Betrug.

Hat der Zahlungsdienstleister keine Möglichkeit geschaffen, rund um die Uhr über den Verlust des Zahlungsinstruments zu informieren, haftet der Zahler ebenfalls nicht für die daraus resultierenden Schäden, es sei denn, es liegt Betrug vor.