Grenzüberschreitende Kindesentführung
Grenzüberschreitende Kindesentführung
In den letzten paar Jahren ist sehr wichtig das Thema der grenzüberschreitende Kindesentführung.
Von einer grenzüberschreitenden Kindesentziehung wird immer dann gesprochen, wenn ein Kind gegen den Willen des anderen Elternteils aus dem Lande des gewöhnlichen Aufenthaltes entführt wird.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) ist anwendbar, wenn ein Kind entführt ist.
Von “Kindesentführung” spricht man, wenn ein Elternteil unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils das gemeinsame Kind ins Ausland verbringt oder dort zurückhält.
Das gilt natürlich auch bei einer “Kindesentführung” nach Bulgarien
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen begegnet dem “Kindesentführung” dadurch, dass bei Antragstellung innerhalb eines
Jahres die Gerichte im Verbringungsstaat die unverzügliche Zurückbringung des Kindes anzuordnen haben.
Das entführte Kind soll schnell wie möglich in den Herkunftsstaat zurück.
Denn es sollen die Gerichte in dem Staat, in dem das Kind vor der Entführung gelebt hat, darüber entscheiden, welcher Elternteil künftig das Sorgerecht alleine hat.
In der praktischen Handhabung des Haager Ubereinkommens treten freilich einige Probleme auf. Auch das Recht der EU spielt in das Übereinkommen hinein und sorgt für eine komplexe Rechtslage.
Übersicht der Grenzüberschreitende Kindesentführung
In diesem Fall kann der betroffene Elternteil beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.
Anwendung bei grenzüberschreitenden Kindesentführung
Wird ein Kind aus bzw. in Länder entzogen, die nicht Vertragspartei des HKÜ sind, stehen den betroffenen Eltern grundsätzlich zwei Vorgehensweisen zur Verfügung:
- Der betroffene Elternteil kann zunächst beim zuständigen Gericht in Bulgarien die (vorläufige) alleinige Obsorge für das Kind beantragen.
- Der berechtigte Elternteil kann erst dann versuchen, diesen Beschluss in dem Land, in welches das Kind verbracht worden ist, gerichtlich anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen.
- Unserer Anwaltskanzlei bietet Vertrauensanwälte in dieser Hinsicht
- Der betroffene Elternteil kann vor dem zuständigen Gericht in dem Staat, das Verfahren einleiten um die Rückgabe des Kindes zu erwirken.
Beide Vorgangsweisen in einer Grenzüberschreitende Kindesentführung können sehr langwierig und sehr teuer sein.
Sicherlich ist es ohne die Einschaltung der Vertrauensanwälte unserer Anwaltskanzlei in Bulgarien.
Die anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind vom betroffenen Elternteil zu tragen; sie können nicht vom Justizministerium übernommen werden
Sind Sie von einer Kindesentführung betroffen oder beabsichtigen Sie, mit ihrem Kind ins Ausland zu ziehen und wollen nicht in die Gefahr eines Entführungsvorwurfs kommen, stehe ich Ihnen gerne rechtsberatend zur Seite.
Im Falle einer Kindesentführung, melden Sie sich bitte bei uns mal an +359 897 90 43 91 oder schreiben Sie uns mal an
Das Kind wurde von dem anderen Elternteil bei „Nacht und Nebel“ in das Ausland gebracht. Der Elternteil, dem das Kind weggenommen wurde, steht zunächst hilf- und ratlos da. Der zurückbleibende Elternteil weiß oft sogar noch nicht einmal, wo sich das Kind aufhält.
Ein Verbringen des Kindes in ein anderes Land geschieht meistens nicht aus heiterem Himmel. Oft bahnen sich die „Entführungen“ an. Bei bi-nationalen Ehen können kulturellen Unterschiede mehr und mehr in den Vordergrund treten. Der andere Elternteil erwähnt zunehmend, dass sein Herkunftsland so viel besser sei. Das Kind sollte doch dort groß werden, da dort noch andere gute Werte vorherrschen. Auch würden sich in dem anderen Land die Großeltern befinden, die das Kind unglaublich lieben. Sie streiten sich, da Sie der Ansicht sind, in Deutschland sei alles besser.
vorbeugen können Sie natürlich nicht. Trotzdem können aber bereits im Vorfeld einer drohenden Kindesentführung Maßnahmen ergriffen werden, die es im schlimmsten Falle erleichtern, die erforderlichen behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Hilfreich ist, wenn man eine Aufstellung von Anschriften, Telefonnummern, Emailadressen etc. der Verwandten, Bekannten und Freunde des Kindes entziehenden Elternteils hat. Die Erfahrung zeigt, dass nicht alle Freunde und Verwandte des anderen Elternteils mit der Kindesentziehung einverstanden sind und sich durchaus bereit erklären, Informationen über den etwaigen Aufenthaltsort des Kindes mitzuteilen.
Wenn das Kind bereits ins Ausland verbracht worden ist, müssen Sie sofort aktiv werden: Als erster Schritt muss festgestellt werden, wo genau das Kind sich aufhalten könnte. So kann durchaus eine Vermisstenanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle gestellt werden. Eigene Recherchen (Anrufe bei Bekannten, Freunde und Verwandten des anderen Elternteils) sollten sofort veranlasst werden. Im Übrigen sind gewisse Privatdetekteien auf derartige Fälle spezialisiert. Als nächster Schritt sollte unbedingt schnellstmöglich ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) eingeschaltet werden. Die Verfahren im Zusammenhang mit einer Kindesentführung sind sehr kompliziert und können ohne anwaltliche Hilfe kaum bewältigt werden.
Als nächster Schritt sollte unbedingt schnellstmöglich ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht) eingeschaltet werden. Die Verfahren im Zusammenhang mit einer Kindesentführung sind sehr kompliziert und können ohne anwaltliche Hilfe kaum bewältigt werden. Der ausgewählte Anwalt sollte auch der Sprache des „Zufluchtslandes“ mächtig sein. Er wird in der Regel mit Behörden und Anwalts-Kollegen im Ausland korrespondieren müssen. Er wird mit Ihnen auch entscheiden, ob die Stellung eines Strafantrages sinnvoll ist (um ggf. erhöhten Druck auszuüben) oder nicht (ggf. Gefahr der Eskalation) Was kann der Vater/Mutter bei einer Kindesentführung tun ?
Kann man die Kindesentführung vorbeugen?
Rechtschritte bei einer Kindesentführung
Risiko beim gemischte Ehe zu einer Kindesentfuhrung
Kompetente Beratung bei einer Kindesentfuhrung