
Anerkennungsverfahren in Bulgarien
Immer mehr und mehr interessieren sich die Ausland uber Anerkennungsverfahren in Bulgarien.
Immer mehr Privatpersonen, Unternehmen und Gläubiger interessieren sich für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Bulgarien.
Besonders häufig geht es um deutsche Urteile, Scheidungsentscheidungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Titel gegen Schuldner mit Vermögen in Bulgarien.
In der Praxis stellt sich meist eine zentrale Frage:
Kann ein deutsches oder anderes ausländisches Urteil in Bulgarien unmittelbar verwendet oder vollstreckt werden – oder ist zuerst ein gerichtliches Anerkennungsverfahren erforderlich?
Die Antwort hängt entscheidend davon ab, aus welchem Staat die Entscheidung stammt und welche Art von Entscheidung vorliegt.
Bei Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten gelten heute weitgehend vereinfachte EU-Regelungen.
Für Zivil- und Handelssachen sieht die Brüssel-Ia-Verordnung vor, dass Urteile aus einem Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt und ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden können.
Das Europäische Justizportal bestätigt, dass eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt wird und eine vollstreckbare Entscheidung ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann.
1. Deutsche Urteile in Bulgarien:
Für viele deutsche Urteile in Zivil- und Handelssachen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, auch bekannt als Brüssel-Ia-Verordnung.
Das bedeutet in der Praxis:
Ein deutsches Urteil, das in Deutschland vollstreckbar ist und in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, kann in Bulgarien grundsätzlich direkt durch einen bulgarischen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Ein gesondertes bulgarisches Anerkennungsurteil ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich.
Diese EU-Regel ist auch ausdrücklich im bulgarischen Zivilprozessrecht umgesetzt.
Nach Art. 622a Abs. 1 der bulgarischen ZPO ist ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass ein bulgarischer Vollstreckungstitel ausgestellt werden muss;
Nach Abs. 2 beginnt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung auf Grundlage einer beglaubigten Abschrift des Urteils und der Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
Erforderliche Unterlagen für die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Bulgarien
Für die praktische Vollstreckung werden regelmäßig benötigt:
- Beglaubigte Abschrift des deutschen Urteils
- Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
- Bulgarische Übersetzung des Urteils und der Bescheinigung, wenn erforderlich
- Vollmacht für den bulgarischen Rechtsanwalt
- Angaben zum Schuldner und möglichst zu Vermögenswerten in Bulgarien
Das Justizministerium NRW erläutert ebenfalls, dass die Brüssel-Ia-Verordnung das Vollstreckbarerklärungsverfahren abschafft und die Gläubigerpartei sich direkt an das Vollstreckungsorgan im anderen EU-Mitgliedstaat wenden kann.
2. Kein deutsches Urteil wird in Bulgarien inhaltlich neu geprüft
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass das bulgarische Gericht oder der bulgarische Gerichtsvollzieher das deutsche Urteil „noch einmal überprüft“. Das ist grundsätzlich falsch.
Bei EU-Urteilen erfolgt keine inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung. Das bulgarische Vollstreckungsorgan prüft nicht, ob das deutsche Gericht „richtig“ entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Auch nach bulgarischem internationalem Privatrecht gilt für Drittstaatenentscheidungen, dass das Gericht den ausländischen Rechtsstreit nicht in der Sache selbst neu entscheidet.
Art. 121 Abs. 1 des bulgarischen IPR-Kodex sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht die Begründetheit des durch das ausländische Gericht entschiedenen Streits nicht überprüft.
3. Scheidung in Deutschland
Ein besonders häufiger Fall betrifft deutsche Scheidungsurteile.
Wenn eine Ehe in Deutschland rechtskräftig geschieden wurde und mindestens eine Partei einen Bezug zu Bulgarien hat, stellt sich oft die Frage, ob die Scheidung in Bulgarien anerkannt und im bulgarischen Personenstandsregister eingetragen werden kann.
Für Entscheidungen über Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Nichtigerklärung der Ehe gilt seit dem 1. August 2022 grundsätzlich die Verordnung (EU) 2019/1111 für einschlägige EU-Fälle. Das Europäische Justizportal führt aus, dass eine Entscheidung aus einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt wird.
Für Scheidungsentscheidungen wird nach der Brüssel-IIb-Verordnung insbesondere die Bescheinigung nach Anhang II verwendet. Das Europäische Justizportal beschreibt Anhang II ausdrücklich als Bescheinigung für Entscheidungen in Ehesachen, die auf Antrag einer Partei bei Entscheidungen über Scheidung, Trennung oder Eheannullierung ausgestellt wird.
In der Praxis werden für Bulgarien regelmäßig benötigt:
- rechtskräftiges deutsches Scheidungsurteil im Original oder beglaubigter Abschrift;
- Bescheinigung nach der einschlägigen EU-Verordnung;
- bulgarische Übersetzung;
- Ausweisdokument;
- Vollmacht, wenn ein Anwalt die Eintragung oder Anerkennung betreibt;
- Angaben zum früheren Ehegatten, insbesondere Anschrift, wenn ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird.
Bei EU-öffentlichen Urkunden entfällt in vielen Fällen die Apostille.
Die EU-Regelung über öffentliche Urkunden soll gerade Apostille- und Übersetzungsformalitäten zwischen EU-Mitgliedstaaten vereinfachen; das Europäische Justizportal bestätigt, dass die Verordnung (EU) 2016/1191 die Apostillepflicht abschafft und Formalitäten für beglaubigte Kopien und Übersetzungen vereinfacht.
4. Wann ist ein echtes Anerkennungsverfahren in Bulgarien erforderlich?
Anders ist die Situation bei Entscheidungen aus Staaten außerhalb der EU, soweit kein spezieller internationaler Vertrag oder keine Sonderregelung anwendbar ist.
Dann richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nach dem bulgarischen Kodex des internationalen Privatrechts.
Nach Art. 117 des bulgarischen IPR-Kodex wird insbesondere geprüft, ob:
- das ausländische Gericht nach bulgarischem Recht zuständig war;
- dem Beklagten die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde;
- die Verteidigungsrechte gewahrt wurden;
- keine rechtskräftige bulgarische Entscheidung zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand besteht;
- kein früher eingeleitetes bulgarisches Verfahren über denselben Streit anhängig war;
- die Anerkennung oder Vollstreckung nicht gegen den bulgarischen ordre public verstößt.
Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist nach Art. 119 Abs. 1 des bulgarischen IPR-Kodex grundsätzlich der Sofia City Court zuständig.
Dem Antrag sind nach Art. 119 Abs. 2 insbesondere eine beglaubigte Abschrift des Urteils und eine Bescheinigung über dessen Rechtskraft beizufügen.
5. Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus Deutschland
Auch deutsche Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse können in Bulgarien relevant sein.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Titels, sondern ob der Titel:
- unter eine EU-Verordnung fällt;
- im Ursprungsstaat vollstreckbar ist;
- ordnungsgemäß zugestellt wurde;
- mit der erforderlichen EU-Bescheinigung versehen ist;
- ausreichend bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten.
Gerade bei Versäumnisurteilen ist die Zustellung besonders wichtig. Der Schuldner kann in Bulgarien unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung der Vollstreckung beantragen, wenn seine Verteidigungsrechte verletzt wurden. Nach Art. 622a Abs. 6 der bulgarischen ZPO kann der Schuldner innerhalb eines Monats ab Zustellung einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellen; wenn eine Übersetzung des Urteils notwendig ist, wird der Lauf der Frist bis zur Vorlage der Übersetzung gehemmt.
6. Deutscher Vollstreckungsbescheid und Mahnverfahren:
Eine pauschale Aussage, dass ein deutscher Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren in Bulgarien „nicht anerkannt werden kann“, ist heute zu ungenau.
In der Praxis muss geprüft werden, ob der Titel über die Brüssel-Ia-Verordnung, als Europäischer Vollstreckungstitel oder über ein anderes europäisches Instrument verwendbar ist.
Für unbestrittene Forderungen kann die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel relevant sein.
Das Europäische Justizportal beschreibt diese Verordnung als vereinfachtes Verfahren für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen.
Bei grenzüberschreitenden Geldforderungen kann außerdem das europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 relevant sein.
Nach EUR-Lex wird ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl in anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt.
Praktische Empfehlung: Jeder deutsche Mahn- oder Vollstreckungstitel sollte vor Einleitung der Vollstreckung in Bulgarien einzeln geprüft werden.
Besonders wichtig sind Zustellung, Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Bescheinigung und Übersetzung.
7. Zustellung von Schriftstücken im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren
Die Zustellung ist einer der häufigsten Problemfälle bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Bulgarien.
Probleme entstehen insbesondere, wenn:
- der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat;
- der Schuldner in Bulgarien nicht auffindbar ist;
- der Schuldner die Annahme verweigert;
- die ausländische Entscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde;
- die Übersetzung unvollständig oder fehlerhaft ist;
- bei Versäumnisentscheidungen nicht nachweisbar ist, dass der Beklagte rechtzeitig informiert wurde.
Im EU-Kontext kann die Zustellung nach den einschlägigen EU-Zustellungsregeln erfolgen.
Im bulgarischen Vollstreckungsverfahren stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner grundsätzlich die Bescheinigung und gegebenenfalls auch eine Kopie des ausländischen Urteils zu.
Art. 622a Abs. 5 der bulgarischen ZPO sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher beim Beginn der Vollstreckung eine Kopie der Art.-53-Bescheinigung zustellt und den Schuldner zur freiwilligen Erfüllung auffordert.
8. Vollstreckung in Bulgarien nach Anerkennung oder direkter EU-Vollstreckung
Sobald die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann in Bulgarien die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Typische Vollstreckungsmaßnahmen sind:
- Pfändung bulgarischer Bankkonten;
- Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte;
- Pfändung von Geschäftsanteilen;
- Pfändung von Fahrzeugen;
- Eintragung von Sicherungsmaßnahmen;
- Zwangsversteigerung von Immobilien;
- Vollstreckung gegen Gesellschaftsvermögen;
- Ermittlung von Vermögenswerten durch den Gerichtsvollzieher.
Bei EU-Entscheidungen nach der Brüssel-Ia-Verordnung ist kein bulgarischer Vollstreckungstitel erforderlich.
Das bulgarische Recht sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher auf Grundlage der beglaubigten Entscheidung und der Art.-53-Bescheinigung tätig wird.
9. Arrest und Sicherungsmaßnahmen bei der Anerkennungsverfahren in Bulgarien
In vielen Fällen reicht es nicht aus, nur abzuwarten, bis die Vollstreckung beginnt.
Wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner Vermögen verkauft, überträgt oder verschleiert, kann eine Sicherungsstrategie erforderlich sein.
In Betracht kommen insbesondere:
- Arrest auf Bankkonten;
- Sicherung von Forderungen;
- Sicherungsmaßnahmen gegenüber Immobilien;
- Eintragung von Belastungen;
- vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Vermögensverschiebung.
Auch ausländische Entscheidungen, die vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, können in Bulgarien unter bestimmten Voraussetzungen vollstreckt werden.
Art. 622a Abs. 4 der bulgarischen ZPO regelt die Vollstreckung solcher vorläufigen oder sichernden Maßnahmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten; wurde die Maßnahme ohne Ladung des Schuldners angeordnet, muss zusätzlich ein Zustellungsnachweis vorgelegt werden.
10. Anerkennungsverfahren in Bulgarien von Scheidungsurteilen
Bei deutschen Scheidungsurteilen treten in Bulgarien häufig folgende praktische Probleme auf:
- das Urteil ist nicht als rechtskräftig gekennzeichnet;
- die EU-Bescheinigung fehlt;
- die Übersetzung ist nicht vollständig;
- der frühere Ehegatte ist nicht auffindbar;
- die Entscheidung enthält zusätzlich Regelungen zu Kindern, Unterhalt oder Vermögen;
- die bulgarische Gemeinde verlangt zusätzliche Unterlagen;
- das Urteil ist alt und fällt möglicherweise unter eine ältere EU-Verordnung;
- der Name nach der Scheidung wurde nicht klar geregelt.
Gerade bei älteren Scheidungsurteilen muss geprüft werden, ob die frühere Brüssel-IIa-Verordnung oder die heutige Brüssel-IIb-Verordnung anwendbar ist. Für neue einschlägige Verfahren gilt seit dem 1. August 2022 die Verordnung (EU) 2019/1111.
11. Anerkennungsverfahren in Bulgarien aus Nicht-EU-Staaten in Bulgarien
Bei Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten ist das Verfahren komplexer.
Hier kann ein gerichtliches Verfahren vor dem Sofia City Court erforderlich sein. Das Gericht prüft dann nicht, ob der ausländische Richter die Sache materiell richtig entschieden hat, sondern ob die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Besonders wichtig sind:
- internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts;
- ordnungsgemäße Zustellung;
- Rechtskraft;
- Vereinbarkeit mit dem bulgarischen ordre public;
- keine entgegenstehende bulgarische Entscheidung;
- keine frühere bulgarische Rechtshängigkeit.
Nach Art. 118 des bulgarischen IPR-Kodex kann ein ausländisches Urteil grundsätzlich von der Behörde anerkannt werden, der es vorgelegt wird; bei Streit über die Anerkennungsvoraussetzungen kann eine Feststellungsklage vor dem Sofia City Court erhoben werden.
12. Unterlagen, die die Mandanten bei der Anerkennungsverfahren in Bulgarien vorbereiten sollten ?
Für eine schnelle Prüfung sollten Mandanten möglichst folgende Dokumente vorlegen:
- vollständige Kopie des ausländischen Urteils;
- Nachweis der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit;
- Zustellungsnachweise;
- EU-Bescheinigung, falls anwendbar;
- beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische;
- Ausweiskopie oder Handelsregisterauszug;
- Vollmacht für den bulgarischen Rechtsanwalt;
- bekannte Anschrift des Schuldners in Bulgarien;
- Informationen über Immobilien, Konten, Fahrzeuge oder Gesellschaftsbeteiligungen;
- frühere Korrespondenz mit dem Schuldner.
13. Häufige Fehler bei der Anerkennungsverfahren in Bulgarien
Viele Verfahren verzögern sich nicht wegen des ausländischen Urteils selbst, sondern wegen formaler Fehler.
Typische Fragen sind:
- fehlende Art.-53-Bescheinigung;
- unvollständige Übersetzung;
- falsche Annahme, dass immer ein Anerkennungsurteil erforderlich ist;
- fehlende Zustellungsnachweise;
- unklare Zinsberechnung;
- fehlende Angaben zu Kosten;
- unvollständige Schuldnerdaten;
- verspätete Sicherungsmaßnahmen;
- fehlende Vermögensrecherche in Bulgarien.
Gerade bei größeren Forderungen sollte vor Einleitung der Vollstreckung eine Vermögensprüfung erfolgen, um festzustellen, ob der Schuldner Immobilien, Fahrzeuge, Bankkonten, Geschäftsanteile oder andere verwertbare Vermögenswerte in Bulgarien besitzt.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Bulgarien erfordert eine genaue Prüfung des Titels, der anwendbaren EU-Verordnung, der Zustellung, der Übersetzung und der möglichen Vollstreckungsmaßnahmen.
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei:
- Prüfung deutscher und ausländischer Urteile;
- Vollstreckung deutscher Titel in Bulgarien;
- Anerkennung von Scheidungsurteilen;
- Eintragung ausländischer Scheidungen beim bulgarischen Standesamt;
- Vorbereitung der Art.-53-Bescheinigung und Übersetzungen;
- Einleitung der Zwangsvollstreckung durch bulgarische Gerichtsvollzieher;
- Arrest- und Sicherungsmaßnahmen;
- Schuldner- und Vermögensrecherche in Bulgarien;
- Verfahren vor dem Sofia City Court bei Drittstaatenentscheidungen.
Für Fragen zum Anerkennungsverfahren in Bulgarien, zur Vollstreckung deutscher Urteile oder zur Anerkennung einer Scheidung in Bulgarien erreichen Sie uns unter:
Tel.: +359 897 90 43 91
E-Mail: office@anwalt-bg.com
Muss ein deutsches Urteil in Bulgarien immer anerkannt werden?
Nein. Bei vielen deutschen Urteilen in Zivil- und Handelssachen ist nach der Brüssel-Ia-Verordnung keine gesonderte Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erforderlich. Die Vollstreckung erfolgt in Bulgarien regelmäßig direkt auf Grundlage des deutschen Urteils und der Art.-53-Bescheinigung.
Welches Gericht ist für Drittstaatenentscheidungen zuständig?
Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus Drittstaaten ist nach Art. 119 Abs. 1 des bulgarischen IPR-Kodex grundsätzlich der Sofia City Court zuständig.
Wird ein deutsches Scheidungsurteil in Bulgarien anerkannt?
Ja, bei einschlägigen EU-Fällen grundsätzlich ohne besonderes gerichtliches Anerkennungsverfahren. Für Scheidungsentscheidungen ist regelmäßig eine beglaubigte Entscheidung und die passende EU-Bescheinigung erforderlich, insbesondere die Bescheinigung nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1111.
Kann der Schuldner die Vollstreckung in Bulgarien stoppen?
Der Schuldner kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellen. Nach bulgarischem Recht besteht bei Vollstreckungen nach der Brüssel-Ia-Verordnung eine einmonatige Frist ab Zustellung.
Braucht man eine Apostille?
Bei EU-Urkunden und bestimmten öffentlichen Dokumenten ist die Apostille oft nicht erforderlich. Die Verordnung (EU) 2016/1191 schafft die Apostillepflicht für bestimmte öffentliche Dokumente zwischen EU-Mitgliedstaaten ab. Bei Drittstaatenunterlagen kann eine Apostille oder Legalisation weiterhin notwendig sein.






