Anerkennung ausländischer Titel
Anerkennung ausländischer Titel
Viele ausländischer Titel im Land umgesetzt werden sollte sprechen wir über die sogennt. Anerkennung ausländischer Titel.
Haben Sie im Ausland ein vollstreckbares Urteil erstritten oder eine vollstreckbare ausländische Urkunde erlangt und wollen diese nun in Bulgarien vollstrecken lassen?
Wir sorgen für die Anerkennung und Vollstreckung Ihres ausländischen Urteils/Titels in Bulgarien.
Anerkennung heißt, dass Wirkungen einer ausländischen Entscheidung im Inland Beachtung finden.
Gegenstand der Anerkennung ausländischer Titel nach der Europäischen Gerichtsverordnung sind alle in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen „Entscheidungen, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVO fallen.
Für die Anerkennung ausländischer Titel und Urteilen in Bulgarien gibt es ein einheitliches Verfahren.
m bulgarischen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen.
Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf.
Regelung, insbesondere in der EU
Bei der Anerkennung gilt zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dass Urteile eines Mitgliedsstaates gemäß der VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012 vollstreckbar und anerkannt werden können.
Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Bulgarien Wirkung zu verleihen.
Im bulgarischen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen.
Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf.
Sonderregelung im Familienrecht
Besondere Regelungen bei der Anerkennung gibt es auch sonst im Familienrecht. Hierbei ist allerdings wichtig zu wissen, dass durch dieses Verfahren nur die Scheidung selbst anerkannt wird.
Wenn eine ausdrückliche Anerkennungsentcheidung für diese Nebenentscheidungen gewünscht ist, ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen.
Auch ein Urteil eines EU-Staates auf Zahlung von Unterhalt kann nach der EU-Unterhaltsverordnung in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar vollstreckt werden
Dieses Urteil kann auch ohne dass ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren notwendig ist, vollstreckt und anerkannt werden.
Eine Ehescheidung aus einem EU-Mitgliedsstaat muss in anderen Mitgliedsstaaten nicht in einem besonderen Verfahren anerkannt werden, Änderungen in Personenstandsbüchern können unmittelbar vorgenommen werden.
Forderungseinzug – Anerkennung
Handelt es sich um eine unbestrittene Forderung i.S. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, kann sogar unmittelbar mit einer besonderen Bescheinigung des Ursprungsgerichtes in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt werden.
Ein zivilrechtliches Urteil auf Zahlung einer Geldsumme kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Zulassung der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt.
Das Verfahren wird auch „Vollstreckungsklage“ genannt. Auch Urteile auf Vornahme einer Handlung oder auf Unterlassung (z.B. die Herausgabe eines Gegenstandes) können in dieser Weise anerkannt und sodann durchgesetzt werden.
Alternativ zur Vollstreckungsklage ist auch eine erneute Leistungsklage möglich. Innerhalb dieses erneuten normalen Klagverfahrens wird dann über die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils entschieden.
Entscheidungen aus einem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können ebenfalls direkt vollstreckt werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in Bulgarien mal haben, würden wir Sie gleich beraten unter + 359 897 90 43 91 und an email :
Was wird bei der Anerkennung geprüft?
In allen Verfahren der Anerkennung wird das ausländische Urteil nicht noch einmal vollständig geprüft. Es wird zwar in der Regel geprüft, ob das ausländische Urteil gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt. Dies ist aber nur äußerst selten der Fall. Das heißt, wenn ein ausländisches Gericht eine aus Sicht des Verurteilten „unrichtige“ Entscheidung gefällt hat, kann diese meist in Bulgarien anerkannt werden, auch wenn eine ähnliche Entscheidung in Bulgarien nicht zu erwarten wäre. Nur bei sehr schweren Rechtsverstößen wird die Entscheidung nicht anerkannt.
Welche Dokumente sind notwendig?
Die notwendigen Dokumente sind von Fall zu Fall höchst unterschiedlich. In jedem Fall muss die ausländische Entscheidung im Original und in der Regel mit einem Vermerk über die Rechtskraft bzw. Endgültigkeit der Entscheidung eingereicht werden. Die Entscheidung muss meist mit einer Legalisation der deutschen Auslandsvertretung oder einer Apostille versehen sein und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Bulgarien sind höchst unterschiedlich. Die Gerichtskosten richten sich meist nach dem Streitwert, im Fall der Anerkennung von Ehescheidungen werden Gebühren nach dem Einkommen des Antragstellers erhoben. Auch die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Wert des Gegenstandes. Dieser bestimmt sich entweder nach dem Wert der geforderten Leistung oder wird nach dem Interesse der Beteiligten geschätzt oder nach festgelegten Regeln berechnet (Bei Ehescheidungen z.B. nach Einkommen und Vermögen der Ehepartner). Um die voraussichtlichen Kosten einer Anerkennung einschätzen zu können, benötigen wir in jedem Fall eine Kopie des anzuerkennenden Urteils.
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