Entführung eines Kindes

Vollstreckung in Bulgarien

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Vollstreckung in Bulgarien

Nach dem bulgarischem Recht sind alle alle Urteilsarten und Titel, nach dem einleiten der Vollstreckung in Bulgarien.

Bei dem Leistungsurteil wird von keiner „Anerkennung“, sondern von einer „Vollstreckbarerklärung“ gesprochen.

Bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen handelt es sich nach zivilprozessualem Sondererkenntnisverfahren.

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Republik Bulgarien ist der Vollstreckungsantrag an das Stadtgericht  zu stellen.

Mit dem Antrag sind nach den Artikeln 53 EuGVVO  des bulgarischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht sind folgende Urkunden vorzulegen:

  1. vom Gericht beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung mit RechtskraftbescheinigungVollstreckung in Bulgarien
  2. Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung
  3. beglaubigte Übersetzung dieser Urkunden (nur auf Verlangen des Gerichts).

Zwangsvollstreckung in Bulgarien

Die Vollstreckung in Bulgarien eines ausländischen vollstreckbaren Titels, richtet sich nach bulgarischem Recht.

In Bulgarien gibt es staatliche und private Gerichtsvollzieher. Den Vollstreckungsauftrag kann der Gläubiger selbst stellen. Es besteht kein Anwaltszwang.

Vollstreckung ausländischer Titel

Soll die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung des einen Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verhindert werden, muss der Schuldner mittels eines Antrags nach EuGVO aktiv werden.

 Auf diesen Antrag hin wird das zuständige Gericht die Vollstreckung nur dann nach Art. 46 EuGVO versagen, wenn einer der Versagungsgründe vorliegt.

Da sich diese Versagungsgründe mit den bereits behandelten Anerkennungshindernissen decken, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.