Annerkennung Kostenfestsetzungsbeschluss
Annerkennung Kostenfestsetzungsbeschluss
Immer mehr bekommen wir Anfragen über die Annerkennung Kostenfestsetzungsbeschluss.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) ist eine rechtsverbindliche Entscheidung im Zivilprozess, die auf Antrag der obsiegenden Partei konkret festlegt, welche Kosten erstattet werden müssen und in welcher Höhe.
Er dient der Umsetzung einer bereits getroffenen Grundentscheidung (§ 104 ZPO) und ist grundsätzlich vollstreckbar.
Was ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss?
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Definition: Der KFB ist ein gerichtlicher Titel nach § 104 ZPO, erstellt von einem Rechtspfleger.
Er bestimmt verbindlich, welche Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden erstattet werden müssen.
Dabei werden ausschließlich notwendige und angemessene Kosten berücksichtigt.
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Unabhängiges Verfahren: Das Festsetzungsverfahren erfolgt ausschließlich auf Antrag, nicht von Amts wegen. Es soll das Hauptsacheverfahren entlasten und die Erstattungsfrage gesondert klären.
Kosten bei der Annerkennung Kostenfestsetzungsbeschluss
Im KFB werden nur solche Kosten berücksichtigt, die notwendig, angemessen und zweckdienlich waren.
Darunter fallen:
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Gerichtskosten – Vorschüsse und Gebühren, soweit sie vom Gegner zu übernehmen sind.
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Anwaltskosten – Gebühren gemäß RVG, z. B. Verfahrens- und Einigungsgebühr; nur, wenn notwendig für die Rechtsverfolgung.
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Zeugen‑ und Gutachterkosten – sofern nötig und angemessen. Erstattungsfähig sind auch privat beauftragte Gutachten – z. B. OLG Hamburg zur Übernahmespflicht durch Versicherer.
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Dolmetscher-, Übersetzungs‑ und Reisekosten – sofern erforderlich für das Verfahren.
Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kosten, die nicht direkt dem Prozesszweck dienen.
Wer trägt die Kosten?
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Unterliegende Partei trägt die Kosten grundsätzlich: Gericht + außergerichtliche Kosten der obsiegenden Partei.
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Teilerfolg: Kosten werden prozentual gemäß dem Erfolg verteilt.
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Vergleich: Bei gerichtlichem Vergleich umfasst die üblich vereinbarte Kostenregelung regelmäßig auch Vergleichskosten; § 98 ZPO lässt das zu.
Kostenfestsetzungsverfahren
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Zweck: Klärung der konkreten Erstattungsbeträge nach rechtskräftiger Grundentscheidung. Das Verfahren ist formal, rein rechnerisch, und konzentriert sich auf notwendige Kosten.
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Rechtsschutz: Gegen den KFB gibt es die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3, § 2 RPflG) oder – bei geringen Streitwerten – die Erinnerung (§ 104 Abs. 2, RPflG).
Differenzierung:
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Gerichtskosten resultieren aus dem Gerichtskostengesetz (GKG/FamGKG) und werden vom Gericht festgesetzt, ggf. durch Kostenansatz.
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Außergerichtliche Kosten (Anwalt, Gutachter usw.) müssen gesondert im KFB durch Antragsverfahren geltend gemacht werden.
Vergleichskosten im Kostenfestsetzungsverfahren
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Gerichtlicher Vergleich: Wird im Rahmen des Prozesses geschlossen. Die Parteien gehen davon aus, dass Kosten des Rechtsstreits auch Vergleichskosten umfassen
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Außergerichtlicher Vergleich: Vergleichskosten sind nur erstattungsfähig, wenn ausdrücklich vereinbart. Ohne ausdrückliche Regelung gelten sie als gegeneinander aufgehoben .
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein wichtiges, vollstreckbares Instrument im Zivilprozessrecht.
Er richtet sich ausschließlich auf notwendige und angemessene Kosten nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Die korrekte Formulierung in Vergleichen, fristgerechte Antragstellung und sachliche Nachweise sind entscheidend – besonders bei Teilerfolg und Vergleichskosten.
Bei Zweifeln lohnt sich frühzeitige anwaltliche Beratung – nicht zuletzt, weil das Verfahren sehr kosten- und ressourcenschonend sein kann.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss
Grenzüberschreitende Vollstreckung: Anerkennung in Bulgarien
Ein deutscher Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch in Bulgarien vollstreckbar, sofern er die EU-Anforderungen erfüllt:
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Rechtsgrundlage:
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Brüssel-Ia-Verordnung (EU Nr. 1215/2012): Deckt zivil- und handelsrechtliche Titel ab.
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Kein Exequaturverfahren mehr nötig – der Titel ist direkt anerkennungsfähig.
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Voraussetzungen:
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Der Beschluss muss rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sein.
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Vollstreckungsklausel erforderlich.
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Praktische Schritte in Bulgarien:
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Übersetzung: Der Beschluss muss ins Bulgarische übersetzt und beglaubigt sein.
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Zuständiges Gericht: Antrag beim Bezirksgericht am Wohnsitz des Schuldners (z.B. Sofia-Stadt).
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Antragstellung: Vollstreckungsantrag mit:
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Originalbeschluss + Vollstreckungsklausel,
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Beglaubigte Übersetzung,
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Nachweis der Zustellung an den Schuldner.
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Ablehnungsgründe :
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Offensichtlicher Verstoß gegen bulgarischen ordre public,
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Fehlende rechtliches Gehör im deutschen Verfahren.
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Praxis-Tipp:
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Kooperation mit einem bulgarischen Rechtsanwalt für lokale Verfahrensregeln (z.B. Fristen, Kosten).
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Vollstreckungskosten (Übersetzung, Gerichtsgebühren) sind als Auslagen erstattungsfähig