Entführung eines Kindes
Entführung eines Kindes
Immer mehr und mehr bekommen wir täglich Anfragen über die Entführung eines Kindes.
Wurde ein Kind widerrechtlich aus der BRD in einen anderen Vertragsstaat entführt oder dort zurückgehalten, muss der sorgeberechtigte Elternteil Antrag mit der Leistung eines Anwaltes einreichen.
Rückführung des Kindes nach HKÜ
Der andere Eltern muss sich direkt an das zuständige Gericht oder die Zentrale Behörde in dem Staat wenden, in dem sich das Kind aktuell befindet.
Der Antrag auf Rückführung kann bei der deutschen Zentralen Behörde, dem Bundesamt für Justiz, eingereicht werden.
Diese unterstützt den Elternteil oder sonstigen Sorgeberechtigten im gesamten Rückführungsverfahren.
Dasselbe gilt, wenn ein um eine Entführung eines Kindes in Deutschland lebender Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem im Ausland lebenden Kind durchsetzen möchte.
Wenn der Antrag über das Bundesamt für Justiz gestellt wird, sollte er in der Regel sowohl in deutscher Sprache als auch in der Amtssprache des ersuchten Staates verfasst sein.
Obwohl der Antrag nicht zwingend an ein bestimmtes Formular gebunden ist, wird empfohlen ein Anwalt einzuschalten.
Unsere Leistung im Bereich der HKÜ
Es geht um die Vorbereitung eines Rückführungsantrag und beschleunigt die Bearbeitung.
Darüber hinaus stehen auch Formulare zur Entführung eines Kindes für Umgangsanträge nach dem HKÜ sowie für Anträge nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) zur Verfügung.
Diese Formulare sind weitgehend vereinheitlicht, weshalb ihre Verwendung ebenfalls empfohlen wird.
Wurde ein Kind aus einem anderen Vertragsstaat des HKÜ nach Bulgarien entführt oder hier zurückgehalten wurde, kann der Antrag entweder bei der ausländischen Zentralen Behörde eingereicht werden.
Die zwei Varianten sind
A/beim Bundesamt für Justiz als deutscher Zentraler Behörde oder
B/direkt beim zuständigen deutschen Gericht eingereicht werden.
Dem Antrag in der fremden Sprache und den beigefügten Unterlagen muss eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden.
Ruckführung eines Entführung eines Kindes
Das HKÜ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist ein Instrument, um internationaler Kindesentführungen wirksam zu begegnen.
Es soll verhindert werdebn, ein Kind durch unrechtmäßige Verbringung oder Zurückhaltung eines Kindes in einem anderen Staat Tatsachen übertragen zu werden.
Das Übereinkommen fördert die schnelle Rückführung des Kindes in seinen Heimatstaat, wo das zuständige Gericht dann über die elterliche Sorge und den Umgang entscheidet.
Die Zentrale Behörde
Das Bundesamt für Justiz ist die Behörde spielt in diesem Prozess eine zentrale Rolle.
Sie ist für die Bearbeitung der Anträge auf Rückführung zuständig und fungiert als Vermittler zwischen dem antragstellenden Elternteil und den Behörden des Zufluchtsstaates.
Neben der Weiterleitung des Antrags bietet unserer Anwaltskanzlei in Bulgarien umfassende Rechtsberatung
Nur so werden wir den Antragsteller durch den oft komplexen und belastenden Prozess zu begleiten.
Ein erfolgreicher Antrag auf Rückführung setzt voraus, dass das Kind
A/ zur Zeitpunkt der Entführung jünger als 16 Jahre ist
B/ seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in der BRD hatte.
Diese Kriterien sind essenziell, um das Verfahren im Rahmen des HKÜ überhaupt in Gang setzen zu können.
Darüber hinaus ist es entscheidend, dass der Antrag auf Rückführung innerhalb eines Jahres nach der Entführung gestellt wird.
Andernfalls kann die Eingewöhnung des Kindes im Zufluchtsstaat als Hindernis für die Rückführung angesehen werden, wenn es dem Kindeswohl widerspricht, das Kind aus seiner neuen Umgebung herauszureißen.
Das Rückführungsverfahren selbst ist darauf ausgelegt, zügig zu verlaufen. Die Gerichte im ersuchten Staat sind gehalten, den Fall schnellstmöglich, idealerweise innerhalb von sechs Wochen pro Instanz, zu bearbeiten.
Diese schnelle Bearbeitung ist im Interesse des Kindes, um seine Stabilität und seine Rückkehr in die gewohnte Umgebung zu gewährleisten.
Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Rückführung abgelehnt werden kann.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Rückführung unvereinbar mit dem Wohl des Kindes machen würden.
Dazu gehören Gefahren für das Kind, wie etwa die Möglichkeiten
A/körperlicher oder psychischer Gewalt, oder
B/andere schwerwiegende Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des HKÜ gelten innerhalb der EU, mit Ausnahme von Dänemark, die Regelungen der Brüssel II b-Verordnung.
Diese Verordnung ergänzt das HKÜ und enthält spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sorgerechtsstreitigkeiten und das Rückführungsverfahren.
Die Verordnung zielt darauf ab, den Schutz des Kindeswohls innerhalb der EU zu verstärken und sicherzustellen
Diese wirkt so dass Entscheidungen in Sorgerechtsfragen schnell und effektiv umgesetzt werden.
Sie legt besondere Pflichten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fest
Das HKÜ sorgt dafür, dass ein in einem Mitgliedstaat ergangenes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt wird.
Durch diese rechtlichen Instrumente wird das Ziel verfolgt,
Kindern, die Opfer einer internationalen Kindesentführung wurden,
schnellstmöglich die Rückkehr in ihre vertraute Umgebung zu ermöglichen und somit ihr Wohl und ihre Rechte zu schützen.
Gleichzeitig bieten sie einen Rahmen, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien fair behandelt werden und die Entscheidungen im besten Interesse des Kindes getroffen werden.